Beschluss der Mitgliederversammlung des KGV Fährhufe e.V. 2023
Die Mitgliederversammlung beschließt, nach der Rahmengartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde HRO vom 30. März 2007 sowie der Satzung des KGV Fährhufe e.V. zu arbeiten. Die Obleute werden in die Umsetzung der Beschlüsse einbezogen.
Die Mitglieder verpflichten sich, entsprechend der Rahmengartenordnung die kleingärtnerische Nutzung nach der 1/3 Regelung einzuhalten. Verstöße sowie Ignorierung der Hinweise und Aufforderungen durch den Vorstand, werden nach Vorschrift geahndet durch: ● schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung ● Einleitung eines schriftlichen Abmahnverfahrens durch den Verband ● Einleitung der Kündigung des Pachtvertrages durch den Verband
Je Parzelle sind jährlich bis zum 31.10. 6 Stunden Gemeinschaftsarbeiten zu leisten. Diese Gemeinschaftsstunden sind auch durch diejenigen Mitglieder zu leisten, die als passives Mitglied noch keine Parzelle in der Anlage haben. Mitglieder des KGV, die älter als 75 Jahre sind, leisten 3 Stunden Gemeinschaftsarbeit. . Außengärten leisten 2 Stunden im Verein, 4 Stunden bekommen sie zur Pflege des Außenbereichs gut geschrieben. Alle geleisteten Gemeinschaftsstunden sind zeitnah dem Vorstand (Info im Vereinsbriefkasten, per Mail) mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldung erfolgt am Jahresende die Berechnung der nicht geleisteten Stunden. Für nicht erbrachte Stunden ist ein Ersatzbetrag von 20,00 € je Stunde, zu bezahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine Befreiung von den Gemeinschaftsleistungen aussprechen. Durch den Vorstand werden die Termine für Arbeitseinsätze rechtzeitig per Aushang und Email bekannt gegeben.
Der Mitgliedsbeitrag im Verein wird auf 45,00 € pro Jahr festgelegt. Passive Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 60,00 € pro Jahr. Bei Zahlungsverzug kommen laut Satzung Vereinsstrafen zur Anwendung.
Bei Gartenneuvergabe hat der abgebende Pächter einen Betrag von 20,00 € zu zahlen. Der Nachfolgepächter hat eine Aufnahmegebühr in den Verein von 200,00 € zu entrichten. Bei Übergabe des Gartens an Familienmitglieder 1.Grades beträgt die Aufnahmegebühr 50,00 € Alle Zahlungen haben in bar bei Vertragsabschluß in die Vereinskasse zu erfolgen.
Auf Antrag beim Vorstand besteht die Möglichkeit, einen Seniorengarten einzurichten, der von der 1/3 Regelung befreit ist. Für die Einrichtung eines Seniorengartens entsprechend des Vorstandsbeschlusses ist beim Vorstand eine nicht verzinsbare Kaution von 400,00 € zu hinterlegen. Diese Kaution wird nach vollzogenem Rückbau an denjenigen zurückgezahlt, der den Rückbau durchgeführt hat.
Alle Bauanträge (Lauben, Gewächshäuser etc.) sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser berät darüber und informiert den Antragsteller über das Ergebnis. Umzugsmeldungen, Verkaufsabsichten sowie Änderungen im Pachtverhältnis sind ebenfalls unverzüglich schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Um eine bessere Sicherheit in den Blöcken zu gewährleisten, sind ● vom 01. April bis 31. Oktober die Eingangstore zu den Gartenblöcken ab 20.00 Uhr verschlossen zu halten. ● vom 01.November bis 31. März sind die Eingangstore zu den Gartenblöcken bei jedem Aufsuchen oder Verlassen der Gartenanlage zu verschließen.
Das Befahren der Wege innerhalb der Anlage mit Kraftfahrzeugen bedarf ganzjährig der Zustimmung des Vorstandes oder der Obleute und ist nur bis 19.00 Uhr gestattet. Sonn- und Feiertags ist das Befahren der Anlage grundsätzlich nicht gestattet! Wer einen Schaden verursacht, hat diesen unverzüglich zu beseitigen, ansonsten sieht sich der Vorstand gezwungen, den Schadensverursacher finanziell in Regress zu nehmen
Das Radfahren in der Anlage ist für alle Personen ab 14 Jahre grundsätzlich verboten!
Hunde sind bis zum jeweiligen Garten grundsätzlich an der Leine zu führen. Hundekot ist durch den Hundehalter unverzüglich zu entsorgen. Eine Belästigung anderer Gartenfreunde durch Hunde ist zu vermeiden. Zuwiderhandlungen werden geahndet.
Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, in eigener Regie zum Ende des Jahres, vor dem ersten Frost, den Absperrhahn seines Gartens von der Hauptleitung kommend, vor dem Wasserzähler, zu schließen, eine Kontrolle der Plombe durchzuführen und im Frühjahr nach Öffnen des Absperrhahns eine Funktionsprobe des Wasserzählers und der Absperrhähne durchzuführen. Die Kontrollen der Einhaltung erfolgen durch den Vorstand sowie die Obleute in der Gartensaison. Bei Nichteinhaltung des Beschlusses wird durch den Vorstand ein Ordnungsgeld lt. Satzung erhoben.
Verluste im Strom- und Wasserbereich sowie die Kosten der Hauptzähler werden auf alle Gärten des Vereins gleichermaßen umgelegt. Sollten jedoch bei Kontrollen Fakten festgestellt werden, die einen illegalen Zugriff zu Strom und Wasser ermöglichen, werden diese Gartenfreunde abgemahnt und haben die entstandenen Verluste der gesamten Gartenanlage zu tragen Sollte das durch die entsprechenden Gartenfreunde nicht in einer Frist von 4 Wochen nach Rechnungslegung erfolgen, wird ein Abmahnverfahren beim Verband eingeleitet.
Bei Plombenbruch am Wasser- und Elektrozähler, ohne den Vorstand vorher zu informieren, wird vom Gartenpächter sofort ein Reuegeld von 150,00 EURO erhoben.
Ohne Erlaubnis des Vorstandes ist kein Gartenfreund berechtigt, an den Hauptabsperrschiebern der Wasserversorgung Arbeiten durchzuführen. Auch das Auf- oder Abdrehen der Wasserversorgung der Blöcke ist nicht erlaubt! Im Havariefall ist es in Absprache mit dem Vorstand gestattet, das Wasser abzustellen. Alle Arbeiten an der Wasserleitung sind grundsätzlich bei den Obleuten bzw. beim Vorstand anzumelden und hier wird entschieden, ob und durch wen Arbeiten gestattet werden. Die Ablesung des Strom- und Wasserverbrauchs erfolgt grundsätzlich durch die Obleute. Eine Selbstablesung durch die Gartenfreunde ist nicht gestattet!
Treten Schäden an der Strom- bzw. Wasserversorgung hinter dem jeweiligen eigenen Zähler, bei Strom ab Anschlusskasten auf, so sind diese vom Pächter eigenständig zu beheben. Die Regelungen bzgl. der Verplombung (Ziff.14) bleiben unberührt.
Das Betreiben von offenen Feuerstellen (Öfen und Kamine) darf nicht zur Belästigung der Gartenfreunde führen. Sollte das wiederholt passieren, werden folgende Maßnahmen beschlossen: ● Vom Vorstand wird eine Zeit festgelegt, wann die Feuerstelle entsprechend genutzt werden darf ● Der Vorstand beantragt auf Kosten des Pächters eine Stilllegung der Feuerstelle beim zuständigen Schornsteinfeger ● Der Vorstand bereitet die Kündigung des Pachtvertrages vor
Das Vereinshaus kann von allen Gartenfreunden sowie von Fremdnutzern für die Nutzung von Feierlichkeiten angemietet werden. Für die Vermietung an Vereinsmitglieder ist vom 01.April bis 30.September eine Miete von 50,00 € (Fremdnutzer 150,00 €) zu zahlen. In der Zeit von 01.Oktober bis 31. März beträgt die Miete 90,00 € bzw. 200,00 €. Bei Abschluss des Nutzungsvertrages ist eine nicht rückzahlbare Vorauszahlung von 50 % des Nutzungsvertrages in bar zu zahlen. Bei Schlüsselübergabe ist eine Kaution von 100,00 € zu hinterlegen. .
An den Vorstand wird eine Aufwandsentschädigung von 3.500 € gezahlt. Der Vorstand entscheidet über die Nutzung und Verteilung. Für die Obleute wird eine Aufwandsentschädigung von 50,00 €/Obmann gezahlt.
Mit diesem Beschluss wird der Beschluss der Mitgliederversammlung von 2021 aufgehoben. .