Mitgliederversammlung

Beschluss der Mitgliederversammlung des KGV Fährhufe e.V. 2023

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt, nach der Rahmengartenordnung des Verbandes der
    Gartenfreunde HRO vom 30. März 2007 sowie der Satzung des KGV Fährhufe e.V. zu arbeiten.
    Die Obleute werden in die Umsetzung der Beschlüsse einbezogen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, entsprechend der Rahmengartenordnung die kleingärtnerische
    Nutzung nach der 1/3 Regelung einzuhalten.
    Verstöße sowie Ignorierung der Hinweise und Aufforderungen durch den Vorstand, werden nach
    Vorschrift geahndet durch:
    ● schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung
    ● Einleitung eines schriftlichen Abmahnverfahrens durch den Verband
    ● Einleitung der Kündigung des Pachtvertrages durch den Verband
  3. Je Parzelle sind jährlich bis zum 31.10. 6 Stunden Gemeinschaftsarbeiten zu leisten.
    Diese Gemeinschaftsstunden sind auch durch diejenigen Mitglieder zu leisten, die als passives
    Mitglied noch keine Parzelle in der Anlage haben.
    Mitglieder des KGV, die älter als 75 Jahre sind, leisten 3 Stunden Gemeinschaftsarbeit.
    . Außengärten leisten 2 Stunden im Verein, 4 Stunden bekommen sie zur Pflege des
    Außenbereichs gut geschrieben.
    Alle geleisteten Gemeinschaftsstunden sind zeitnah dem Vorstand (Info im Vereinsbriefkasten,
    per Mail) mitzuteilen.
    Auf der Grundlage dieser Meldung erfolgt am Jahresende die Berechnung der nicht geleisteten
    Stunden.
    Für nicht erbrachte Stunden ist ein Ersatzbetrag von 20,00 € je Stunde, zu bezahlen.
    In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag eine Befreiung von
    den Gemeinschaftsleistungen aussprechen.
    Durch den Vorstand werden die Termine für Arbeitseinsätze rechtzeitig per Aushang und Email
    bekannt gegeben.
  4. Der Mitgliedsbeitrag im Verein wird auf 45,00 € pro Jahr festgelegt.
    Passive Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag von 60,00 € pro Jahr. Bei Zahlungsverzug
    kommen laut Satzung Vereinsstrafen zur Anwendung.
  5. Bei Gartenneuvergabe hat der abgebende Pächter einen Betrag von 20,00 € zu zahlen.
    Der Nachfolgepächter hat eine Aufnahmegebühr in den Verein von 200,00 € zu entrichten.
    Bei Übergabe des Gartens an Familienmitglieder 1.Grades beträgt die Aufnahmegebühr 50,00 €
    Alle Zahlungen haben in bar bei Vertragsabschluß in die Vereinskasse zu erfolgen.
  6. Auf Antrag beim Vorstand besteht die Möglichkeit, einen Seniorengarten einzurichten, der von
    der 1/3 Regelung befreit ist.
    Für die Einrichtung eines Seniorengartens entsprechend des Vorstandsbeschlusses ist beim
    Vorstand eine nicht verzinsbare Kaution von 400,00 € zu hinterlegen. Diese Kaution wird nach
    vollzogenem Rückbau an denjenigen zurückgezahlt, der den Rückbau durchgeführt hat.
  7. Alle Bauanträge (Lauben, Gewächshäuser etc.) sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    Dieser berät darüber und informiert den Antragsteller über das Ergebnis.
    Umzugsmeldungen, Verkaufsabsichten sowie Änderungen im Pachtverhältnis sind
    ebenfalls unverzüglich schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  8. Um eine bessere Sicherheit in den Blöcken zu gewährleisten, sind
    ● vom 01. April bis 31. Oktober die Eingangstore zu den Gartenblöcken ab
    20.00 Uhr verschlossen zu halten.
    ● vom 01.November bis 31. März sind die Eingangstore zu den Gartenblöcken bei
    jedem Aufsuchen oder Verlassen der Gartenanlage zu verschließen.
  9. Das Befahren der Wege innerhalb der Anlage mit Kraftfahrzeugen bedarf ganzjährig der
    Zustimmung des Vorstandes oder der Obleute und ist nur bis 19.00 Uhr gestattet. Sonn- und
    Feiertags ist das Befahren der Anlage grundsätzlich nicht gestattet!
    Wer einen Schaden verursacht, hat diesen unverzüglich zu beseitigen, ansonsten sieht sich der
    Vorstand gezwungen, den Schadensverursacher finanziell in Regress zu nehmen
  10. Das Radfahren in der Anlage ist für alle Personen ab 14 Jahre grundsätzlich verboten!
  11. Hunde sind bis zum jeweiligen Garten grundsätzlich an der Leine zu führen. Hundekot ist
    durch den Hundehalter unverzüglich zu entsorgen. Eine Belästigung anderer Gartenfreunde
    durch Hunde ist zu vermeiden. Zuwiderhandlungen werden geahndet.
  12. Jeder Gartenpächter ist verpflichtet, in eigener Regie zum Ende des Jahres, vor dem ersten
    Frost, den Absperrhahn seines Gartens von der Hauptleitung kommend, vor dem Wasserzähler,
    zu schließen, eine Kontrolle der Plombe durchzuführen und im Frühjahr nach Öffnen des
    Absperrhahns eine Funktionsprobe des Wasserzählers und der Absperrhähne durchzuführen.
    Die Kontrollen der Einhaltung erfolgen durch den Vorstand sowie die Obleute in der
    Gartensaison.
    Bei Nichteinhaltung des Beschlusses wird durch den Vorstand ein Ordnungsgeld lt. Satzung
    erhoben.
  13. Verluste im Strom- und Wasserbereich sowie die Kosten der Hauptzähler werden auf alle
    Gärten des Vereins gleichermaßen umgelegt.
    Sollten jedoch bei Kontrollen Fakten festgestellt werden, die einen illegalen Zugriff zu Strom
    und Wasser ermöglichen, werden diese Gartenfreunde abgemahnt und haben die
    entstandenen Verluste der gesamten Gartenanlage zu tragen
    Sollte das durch die entsprechenden Gartenfreunde nicht in einer Frist von 4 Wochen nach
    Rechnungslegung erfolgen, wird ein Abmahnverfahren beim Verband eingeleitet.
  14. Bei Plombenbruch am Wasser- und Elektrozähler, ohne den Vorstand vorher zu informieren, wird
    vom Gartenpächter sofort ein Reuegeld von 150,00 EURO erhoben.
  15. Ohne Erlaubnis des Vorstandes ist kein Gartenfreund berechtigt, an den Hauptabsperrschiebern
    der Wasserversorgung Arbeiten durchzuführen. Auch das Auf- oder Abdrehen der
    Wasserversorgung der Blöcke ist nicht erlaubt! Im Havariefall ist es in Absprache mit dem
    Vorstand gestattet, das Wasser abzustellen.
    Alle Arbeiten an der Wasserleitung sind grundsätzlich bei den Obleuten bzw. beim Vorstand
    anzumelden und hier wird entschieden, ob und durch wen Arbeiten gestattet werden.
    Die Ablesung des Strom- und Wasserverbrauchs erfolgt grundsätzlich durch die Obleute.
    Eine Selbstablesung durch die Gartenfreunde ist nicht gestattet!
  16. Treten Schäden an der Strom- bzw. Wasserversorgung hinter dem jeweiligen eigenen Zähler, bei
    Strom ab Anschlusskasten auf, so sind diese vom Pächter eigenständig zu beheben. Die
    Regelungen bzgl. der Verplombung (Ziff.14) bleiben unberührt.
  17. Das Betreiben von offenen Feuerstellen (Öfen und Kamine) darf nicht zur Belästigung der
    Gartenfreunde führen.
    Sollte das wiederholt passieren, werden folgende Maßnahmen beschlossen:
    ● Vom Vorstand wird eine Zeit festgelegt, wann die Feuerstelle entsprechend genutzt
    werden darf
    ● Der Vorstand beantragt auf Kosten des Pächters eine Stilllegung der Feuerstelle beim
    zuständigen Schornsteinfeger
    ● Der Vorstand bereitet die Kündigung des Pachtvertrages vor
  18. Das Vereinshaus kann von allen Gartenfreunden sowie von Fremdnutzern für die Nutzung von
    Feierlichkeiten angemietet werden.
    Für die Vermietung an Vereinsmitglieder ist vom 01.April bis 30.September eine Miete
    von 50,00 € (Fremdnutzer 150,00 €) zu zahlen. In der Zeit von 01.Oktober bis 31. März
    beträgt die Miete 90,00 € bzw. 200,00 €.
    Bei Abschluss des Nutzungsvertrages ist eine nicht rückzahlbare Vorauszahlung von
    50 % des Nutzungsvertrages in bar zu zahlen.
    Bei Schlüsselübergabe ist eine Kaution von 100,00 € zu hinterlegen.
    .
  19. An den Vorstand wird eine Aufwandsentschädigung von 3.500 € gezahlt. Der Vorstand
    entscheidet über die Nutzung und Verteilung.
    Für die Obleute wird eine Aufwandsentschädigung von 50,00 €/Obmann gezahlt.
  20. Mit diesem Beschluss wird der Beschluss der Mitgliederversammlung von 2021
    aufgehoben.
    .
  21. Dieser Beschluss ist bis auf Widerruf gültig!