Satzung

Satzung vom Kleingärtnerverein Fährhufe e.V.

§ 1 Allgemeines

  1. Der Verein führt den Namen:
    Kleingärtnerverein Fährhufe e.V. (nachfolgend KGV genannt) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der VR-Nummer 321 eingetragen.
  2. Gerichtsstand ist die Hansestadt Rostock.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der KGV ist Mitglied vom Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock (nachfolgend Verband genannt).
  5. Der KGV ist gleiche Rechtspersönlichkeit und somit identisch mit der früheren Sparte „Fährhufe“ des VKSK.
  6. Der KGV hat seinen Sitz in der Gehlsheimer Str. 19 a, 18147 Rostock.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der KGV erstrebt, unterstützt und betreibt die Förderung des Kleingartenwesens sowie der Kleingärtnerei und die Schaffung von Gemeinschaftsanlagen, die der Allgemeinheit dienen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Es werden Ziele, Aufgaben und Ergebnisse humanistischer, sozialer, ökologischer und kultureller Interessen der Bürger verfolgt.
  3. Der KGV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Jegliche Mittel werden satzungsgemäß verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der KGV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Für die Bereitstellung der für die Erhaltung von Kleingärten erforderlichenBodenflächen und für die Schaffung sowie Bewirtschaftung der Kleingartenanlage des KGV als Dauerkleingartenanlage im Sinne desBundeskleingartengesetzes einzutreten.
    b) Die Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.
    c)Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Verband imRahmen des Generalpachtvertrages und des Verwaltungsabkommens.
  6. Kleingärten darf der KGV nur an Vereinsmitglieder zur Nutzung übergeben. Die Kleingärtner nutzen den Kleingarten zur Erholung und zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Grundlage ist das Bundeskleingartengesetz.
  7. Zur Bienen- und Kleintierhaltung in den Kleingärten werden die Festlegungenentsprechend Bundeskleingartengesetz § 20 a Pkt.7 umgesetzt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    a) Mitglied kann jede volljährige Person werden, auch wenn sie keinen
    Kleingarten, der unter der Verwaltung des KGV steht, nutzen will (aktive und passive Mitglieder).
    Passive Mitglieder haben das Recht, vorrangig bei der Vergabe der freien Parzellen berücksichtigt zu werden.
    Der Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder ist in der Beitragsordnung geregelt. Passive Mitglieder sind ebenfalls zur Ableistung von Gemeinschaftsstunden in der Kleingartenanlage bzw. im Interesse des KGV verpflichtet.
    b) Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
    Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das lfd. Kalenderjahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen.
    Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Ablehnung innerhalb eines Monats widersprochen werden.
    Über die Aufnahme entscheidet dann endgültig die Mitgliederversammlung.
  2. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch schriftlich erklärten Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Pachtjahres.
    b) durch Ausschluss, wenn das Mitglied insbesondere
    – gegen die Satzung verstößt,
    – mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist,
    – Vereinsbeschlüsse nicht befolgt
    – oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt.
    Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit durch einen vom Vorstand zu fassendem Beschluss mit Begründung.
    Das Mitglied muss vom Vorstand vor Beschlussfassung gehört werden.
    Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Einspruch kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Übergabe, im Postzustellungsverfahren mit Empfangsbestätigung, erheben.
    Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann jedes Mitglied seinen Einspruch vor der Mitgliederversammlung begründen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
    c) durch den Tod
    Jegliche Beendigung der Mitgliedschaft ist verbunden mit der Kündigung des bestehenden Kleingartenpachtvertrages. Gegebenenfalls ist vorrangig zu einer Warteliste ein neuer Pachtvertrag mit den Kindern des Vorpächters zu schließen, bei gleichzeitigem Erwerb der Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft in dem KGV ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresmitgliedsbeitrag zusammen mit sonstigen Leistungen (Pacht, Umlagen usw.) in einem Betrag entsprechend der Terminsetzung in der Jahresrechnung zu zahlen.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Vorstand hat zu gewährleisten, dass abzuführende Jahresbeiträge für das folgende Jahr bis zum 30. November des Vorjahres an den Verband überwiesen werden.

§ 5 Organe

Organe vom KGV sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Revisionskommission

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich als
    Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt.
    Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der
    Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag mit Hinweis auf
    Verhandlungsgegenstände vorlegen.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und von einem durch den Vorstand zu bestimmendem Versammlungsleiter geleitet. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung erfolgen. Sie kann durch Aushang in den Schaukästen in der Kleingartenanlage oder auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail oder Homepage) bekannt gegeben werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Anträge auf Satzungsänderungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung) sind spätestens 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Sie sind dann umgehend, spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden.
  6. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:
    a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Berichtes der Revisionskommission
    b) Beschlussfassung über den Haushalt für das laufende Geschäftsjahr
    c) Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
    d) Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, der Delegierten, Mitglieder der Revisionskommission und anderer Funktionsträger außerhalb des Vorstandes,
    e) Festsetzung des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages, eventueller Umlagen und sonstiger Leistungen,
    f) endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §3 Abs.2b,
    g) Beschlussfassung über Anträge,
    h) Satzungsänderungen.
  7. Allgemeine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.Beschlüsse zur Satzungsänderung setzen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder voraus. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Soll der Austritt aus dem Verband beschlossen werden, ist diesem Gelegenheitzu geben, vor Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen.
  8. Über Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

§ 7 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern sowie höchstens 7 Mitgliedern.
    – dem Vorsitzenden
    – dem Stellvertreten Vorsitzenden
    – dem Vorstandsmitglied für Finanzen
    – dem Schriftführer
    – dem Fachberater
    – zwei Beisitzern
  2. Der KGV wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder stets gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.
    Die Wahl erfolgt entsprechend der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung.
    Wählbar ist jedes Mitglied vom KGV nach Vollendung des 18. Lebensjahres, es sollte jedoch über die für die jeweilige Vorstandstätigkeit nötige Eignung verfügen.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand ein neues Mitglied in den Vorstand kooptieren. Auf der folgenden Mitgliederversammlung hat eine Bestätigung des kooptierten Mitgliedes zu erfolgen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte vom KGV. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn sie nicht gegen Gesetz und Satzung verstoßen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele vom KGV gerichtet sein.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
  7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied zu übergeben. Einwände gegen die Fassung des Protokolls können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
  8. Der Vorstand hat das Recht, Kommissionen und Obleute zu berufen. Sie wirken beratend.
  9. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes sowie Mitgliedern, die im Auftrage des Vorstandes Aufgaben erfüllen, eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden.
    Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten. Die Zahlung pauschaler Entschädigungen gilt mit der Genehmigung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr als beschlossen, sofern hierfür im Haushaltsplan eine gesondert ausgewiesene Haushaltsposition der Höhe nach bestimmt ist. Sofern Haushaltspläne nach dem Beginn des Geschäftsjahres genehmigt werden, gilt der Beschluss über die Gewährung einer pauschalen Entschädigung rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres.

§ 8 Vereinsstrafen und Vereinsstrafverfahren

  1. Vor der Abmahnung sind als Vereinsstrafen zulässig:
    – die Verwarnung,
    – der Verlust einer Wahlfunktion
    – ein Ordnungsgeld zwischen 15,00 Euro und 100,00 Euro
    Befinden sich Mitglieder des KGV im Streit bzw. Mitglieder im Streit mit dem Vorstand des KGV oder Verband, dann werden die Streitparteien verpflichtet, vor einem gerichtlichen Verfahren die Schlichtungsstelle beim Verband der Gartenfreunde Rostock e.V. oder beim Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V. in Anspruch zu nehmen.
  2. Erhebung eines Reuegeldes
    a) Bei Verstößen gegen die Beschlüsse der KGV ist der Vorstand berechtigt, ein Reuegeld zu erheben. Die Höhe sollte immer im Verhältnis zum Verstoß festgelegt werden.
    Das Reuegeld kann von 10,00 Euro bis 300,00 Euro betragen.
    b) Ausdrücklich als unzulässig werden erklärt:
    – Daueraushang (länger als ein Monat) wegen eines Verstoßes
    – die Doppelbestrafung in ein und derselben Sache,
    – die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
    – Informationen an die Presse über die vereinsrechtlichen Verstöße.
    c) Zuständig für die Eröffnung und Durchführung des Vereinsstrafverfahrens ist
    der Vorstand vom KGV.
    Gewählte Funktionsträger können auch nur durch dasselbe Organ, welchessie gewählt hat, zur Verantwortung gezogen werden.
    In allen Fällen obliegt dem Vorstand des KGV die Vorbereitung.
    d) Der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör, es kann durch
    schriftliche Stellungnahme verwirklicht werden.
    Nach bestmöglicher Feststellung der Wahrheit in den wesentlichen
    Punkten ist durch Beschluss auf „nicht schuldig“ oder „schuldig“ und demHinweis auf die Verletzung entsprechenden Rechtsvorschriften oder
    Beschlüsse (BKleingG, Satzung, Gartenordnung, Kleingarten-Pachtvertrag)

§ 9 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus:
    – dem Vorsitzenden und
    – zwei Mitgliedern.
  2. Die Revisionskommission ist ein demokratisches Kontrollorgan und wird von
    der Jahreshauptversammlung gewählt.
    Die Amtszeit der Revisionskommission entspricht der Amtszeit des
    Vorstandes.
  3. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Es sollte über die nötige Eignung verfügen.
    Der Vorsitzende und die Mitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
    Den Ablauf der Wahl regelt die Wahlordnung.
  4. Der Vorsitzende der Revisionskommission bereitet die Prüfung nach
    Schwerpunkten mit seinen Mitgliedern vor. Er hat das Recht, an den
    Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
    In Abwesenheit übernimmt ein Mitglied seine Aufgaben und Verantwortung.
  5. Der Revisionskommission obliegen insbesondere folgende Prüfungen:
    – Kasse
    – Buchführung
    – Verwendung der Mittel laut Satzung und Haushaltsplan
    – Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  6. Die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig, wacht über die Einhaltung der Satzung und prüft unangemeldet mindestens 2mal jährlich die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Finanzwirtschaft. Über das Ergebnis informiert sie den Vorstand.
    Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Finanzwirtschaft

  1. Die Finanzgeschäfte werden durch das Vorstandsmitglied für Finanzen unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden auf der Grundlage des Haushaltsplanes wahrgenommen.
  2. Der Verband ist bei gegebener Veranlassung berechtigt (z.B. bei drohender Schädigung von Vereins- und Verbandsinteressen), die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen.

§ 11 Schlichtung

  1. Bei Streitigkeiten zwischen:
    a) dem Verband und einem Mitglied und dem KGV und seinen Mitgliedern,
    b) den Mitgliedern untereinander,
    c) dem Verband und seinen Organen und dem KGV und seinen Organen,
    d) den Organen des KGV untereinander,
    e) dem Verband als Verpächter und dem Pächter, die sich auf
    – die Mitgliedschaft im KGV
    – die Satzung des Verbandes und des KGV
    – die Ordnungen des Verbandes
    – die Beschlüsse des Verbandes und des KGV
    – das Verwaltungsabkommen
    – die Kleingarten-Pachtverträge
    beziehen, ist vor Bestreiten des Klageweges ein obligatorisches Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Schlichtungsordnung vom Verband bzw. beim Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V. durchzuführen.
    Dazu ist die im Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock bzw. im
    Landesverband der Gartenfreunde Mecklenburg und Vorpommern e.V. jeweils eingerichtete Schlichtungsstelle zu nutzen.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung vom KGV erfolgt mit einer 3/4 Mehrheit sämtlicher Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Auflösung des Kleingärtnervereins Fährhufe e.V.“.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband der Gartenfreunde e. V. der Hansestadt Rostock, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kleingärtnerei zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn dieMitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdenden redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.
  2. Damit die Satzung lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ungültig sein oder werden, bleiben die anderen davon unberührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine dem Willen der Mitglieder und den gesetzlichen Bestimmungen nach entsprechender Regelung wirksam werden.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.04.2019 beschlossen und setzt alle bisherigen Satzungen des KGV mit ihrer Eintragung im Vereinsregister außer Kraft. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Beim Verband ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu hinterlegen.