Rahmengartenordnung

Rahmengartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock

Beschluss der Delegiertenversammlung vom 13.06.2026

Die Ziele und Aufgaben des Kleingartenwesens können nur dann verwirklicht werden, wenn die Pächter in einem Kleingartenverein gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Anlage und ihre Parzellen ordnungsgemäß im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) bewirtschaften und pflegen und damit zur Gestaltung und Erhaltung einer gesunden naturnahen Umwelt beitragen.
Grundlage dieser Rahmengartenordnung sind das BKleingG, die Generalpachtverträge, das Verwaltungsabkommen und die Satzung des Verbandes der Gartenfreunde Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Rahmengartenordnung enthält die sich daraus ergebenden verbindlichen Mindestanforderungen an die Kleingartenpächter und ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Sie regelt, wie sich der Pächter in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat.
Die Vereine können darüberhinausgehende Forderungen in Ihre Gartenordnungen aufnehmen. In Ihrer Funktion als Verwalter kontrollieren sie die Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Rahmengartenordnung.

  1. Kleingärtnerische Nutzung
    1.1. Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, die insbesondere in der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie in der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung besteht. Hierbei muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Parzellen maßgeblich prägen. Die Belange des Umweltschutzes und des Naturschutzes sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Die Vereine unterstützen die Kleingärtner dabei in beratender Funktion.
    1.2. Drittelregelung: Mindestens 1/3 der Gartenparzelle muss zum Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf genutzt werden. Maximal 1/3 der Gartenparzelle dient der Bepflanzung mit Ziergehölzen, Stauden und Sommerblumen. Maximal 1/3 der Gartenfläche können der Erholung dienen. Hierunter fallen die Gartenlaube, ersatzweise Geräteschuppen u. ä. bauliche Anlagen, die überdachten und nicht überdachten Freisitze, alle Wegeflächen, die Rasen- und Wiesenflächen sowie die offenen Wasserflächen der Kleingewässer.
    1.3. Die Parzelle ist ständig in einem guten Kultur- und Pflegezustand zu erhalten.
    1.4. Der Cannabisanbau ist in Kleingartenanlagen nicht gestattet.
  2. Bebauung
    2.1. Art und Umfang der baulichen Anlagen ergeben sich aus der Laubenordnung, die Bestandteil der Rahmengartenordnung des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock ist.
    2.2. Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube muss die Befürwortung durch den Vorstand des Kleingartenvereins vorliegen und danach eine Prüfung und Registrierung der vorgesehenen Bauarbeiten beim Verband erfolgen. Jegliche Abweichungen von den Registrierungsunterlagen sind unzulässig. Die Kontrolle erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
    2.3. Die versiegelte Fläche soll 20% der Parzellenfläche nicht überschreiten. Bodenversiegelung bedeutet, dass der Gasaustausch des Bodens mit der ⁠Atmosphäre⁠ gehemmt wird und Regen- bzw. Gießwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern kann. Insbesondere Versiegelungen mit Folien oder Schotter sind nicht gestattet.
    2.4. Die baulichen Anlagen sind stets in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
  3. Sonstige Einrichtungen
    3.1. Zäune zum Vereinsweg mit maximal 1 m Höhe und Zäune zwischen den Parzellen mit maximal 1,0 m Höhe sind gestattet. Die Verwendung von Stacheldraht in und um Kleingartenparzellen sind unzulässig.
    3.2. Freisitze, Sitzplätze und Wege dürfen nicht aus geschüttetem Beton o.ä. massiv angelegt werden und sind an die Laube heranzubauen. Näheres regelt die Laubenordnung.
    3.3. Ein angelegtes Feuchtbiotop oder ein Zier- und Wasserpflanzenteich mit maximal 12 m² Wasseroberfläche ist gestattet. Eine neue Anlage darf nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlich massiv angelegt werden.
    3.4. Die Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen bis 500 Liter können vom Vorstand des jeweiligen Vereins während der Hauptnutzungszeit unter Beachtung Ziffern 1.2 und 2.3 genehmigt werden. Danach sind sie abzubauen. Die Vereine können diese Größenangaben und/oder den Zeitraum einschränken. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
    3.5. Der Bau und die Nutzung von handgeschachteten und Bohrbrunnen sind nur mit Genehmigung durch das Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasserwirtschaft zulässig.
    3.6. Rankgerüste in Form von Pergolen, Flechtzäunen, Rankgittern oder ähnlichem mit einer maximalen Höhe von 2 m und einem Abstand zur Gartengrenze von 2 m als Sicht- und Windschutz für Freisitze, Terrassen und Sitzecken sind gestattet. Der Abstand zur Gartengrenze kann mit der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorstandes und des Gartennachbarn unterschritten werden. Es sollte hier ein Mindestabstand von 0,5 m gewählt werden, der die Pflege von der eigenen Parzelle aus gestattet.
    3.7. Der Aufbau von nicht ortsfesten Spiel- und Sportgeräten, wie Trampolinen und ähnlichem kann unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Ziffer 1.2 vom Vorstand des jeweiligen Vereins während der Hauptnutzungszeit genehmigt werden. Der Aufbau von ortsfesten Spielgeräten, wie Spielhäusern, Schaukeln und ähnlichem ist in der Laubenordnung geregelt.
  4. Gehölze
    Grundsätzlich ist bei Auswahl und Anzahl der Gehölze zu beachten, dass die Nachbarparzellen nicht beeinträchtigt, insbesondere beschattet werden. Der Verband/Vereinsvorstand kann einen fachgerechten Rückschnitt verlangen, wenn die Wuchshöhe überschritten wird. Wird die kleingärtnerische oder die Erholungsnutzung beeinträchtigt, kann der Verband/Vereinsvorstand die Entfernung auf Kosten des Pächters verlangen. Gehölzpflegearbeiten sind in der Regel nur vom 01.10. bis zum 28.02. (bzw. in Schaltjahren bis zum 29.02.) zulässig (§ 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG). Der Kleingärtner hat sich vor den Arbeiten zu überzeugen, dass keine besetzten Höhlen oder Nester zerstört oder beschädigt werden können.
    4.1. Obstgehölze
    Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen von Obstgehölzen und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei Auswahl und Anzahl der Obstgehölze. Empfohlen werden Viertel- und Halbstämme. Der Pflanzabstand von der Gartengrenze sollte bei Kern- und Steinobst mindestens 3 m, bei Beerenobst 1 m betragen. Abweichungen aufgrund örtlicher Bedingungen regeln die Vereine.
    4.2. Ziergehölze
    Hochstämmige Laub- und Nadelbäume dürfen auf Kleingartenparzellen nicht gepflanzt werden. Die Pflanzung von Laub- und Nadelsträuchern ist im Rahmen der unter Ziffer 1. genannten Bedingungen zulässig. Bei Sträuchern mit einer endgültigen Wuchshöhe unter 2,50 m ist ein Abstand zur Gartengrenze von 1 m einzuhalten, bei Ziergehölzen mit einer endgültigen Wuchshöhe bis max. 4,00 m beträgt der Abstand zur Gartengrenze 3,00 m. Gehölze, die diesen Forderungen nicht entsprechen sind zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Unterliegen sie bereits der Baumschutzsatzung der Hansestadt Rostock, ist durch den Pächter beim zuständigen Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege eine Fällgenehmigung zu beantragen.
    4.3. Hecken
    Die Außengrenzen und Durchgangswege der Kleingartenanlage können mit lebenden Hecken bzw. Gehölzen gestaltet werden. Die Höhe und Breite der Anpflanzungen legt der Vereinsvorstand fest. Die Pflege und Instandhaltung der unmittelbar an die Parzellen grenzenden Hecken obliegt dem Pächter. Auch an allen anderen Wegen kann der Zaun von der Innenseite her mit einer Hecke bepflanzt werden, die eine Höhe von 1,10 m und eine Breite von 0,5 m nicht überschreiten darf. Heckenbogen über Gartenpforten sind zulässig. Die Gartengrenzen zu den Nachbarpächtern sollten nicht mit Hecken bepflanzt werden. Abweichungen aufgrund örtlicher Bedingungen regeln die Vereine. Pflegeschnitte für Hecken können außerhalb der Brutzeit erfolgen.
  5. Gemeinschaftliche Einrichtungen
    5.1. Grünflächen
    Auf Gemeinschaftsflächen, einschließlich Biotopflächen, soll eine standortgerechte Anpflanzung von vorrangig heimischen Gehölzen erfolgen. Die Gehölze dürfen auch langfristig die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigen. Vorhandene Gehölze und geschützte Biotope nach Naturschutzrecht unterliegen der Baumschutzsatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock bzw. dem Naturschutzrecht. Vor jedem Eingriff ist das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege einzubeziehen. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden. Aktuelle Verbote der Pflanzenschutzbehörden sind zu beachten.
    5.2. Wege und Plätze
    Die Pflege der unmittelbar an die Parzellen grenzenden Flächen wie Wege, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
    Die Instandhaltung von Wegen und Plätzen liegt in Verantwortung des Vereins.
    Nutzungsänderungen sind nach vorangegangenem Mitgliederbeschluss beim Verpächter zu beantragen.
    Die Lagerung von Materialien außerhalb der Parzelle ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Lagerung darf nicht zur Behinderung von anderen Pächtern oder zur Verschmutzung von Gemeinschaftsanlagen führen
  6. Umweltschützende Maßnahmen
    6.1. Die Pächter sollten für eine große Artenvielfalt bei Flora und Fauna Sorge tragen. Geeignet sind Nistkästen, Vogeltränken, Insektenhotels, Totholzhaufen u. ä. Die Vereine sollten dieses auch auf Gemeinschaftsflächen anwenden.
    6.2. Geschützte Biotope in und an Kleingartenanlagen dürfen nach Landesnaturschutzgesetz M-V weder beeinträchtigt noch zerstört werden.
    6.3. Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur Mittel mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich“ zu verwenden. Biologischen Behandlungsmethoden ist der Vorzug zu geben. Der Gebrauch von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln in Kleingartenanlagen ist verboten.
    6.4. Grundsätzlich sollten alle pflanzlichen Abfälle kompostiert und die organische Substanz dem Boden zugeführt werden. Die Kompostanlage darf nicht zur unzumutbaren Beeinträchtigung anderer Pächter und zur Verschmutzung von Wegen führen. Sie muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Bei Unterschreitung dieses Abstandes ist das schriftliche Einverständnis des Nachbarpächters einzuholen.
    6.5. Für die Kompostierung nicht geeignetes Material, z.B. mit pilzlichen oder bakteriellen Krankheiten befallene Pflanzenteile, muss von der Parzelle ordnungsgemäß entsorgt werden (braune Tonne oder Hausmüll). Ein Verbrennen von Pflanzenteilen, die mit Pflanzenkrankheiten und -schädlingen befallen sind, ist auf der Grundlage der Pflanzenabfallverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, außer bei meldepflichtigen Pflanzenkrankheiten verboten. Zum Schutze der Kleingartenanlagen sind die mit Pflanzenkrankheiten befallenen Gewächse so schnell wie möglich zu entfernen. In begründeten Fällen kann die Beseitigung von kranken Bäumen, Gehölzen und Pflanzen von der Parzelle dem Pächter seitens des Vorstandes angewiesen bzw. bei Nichterfüllung eine Firma mit der Aufgabe betraut werden. Die Kosten trägt der Pächter.
    6.6. Abfallablagerungen aller Art in und um Kleingartenanlagen sind nicht erlaubt und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbrennen von Abfällen ist verboten! Für Pflanzenabfälle sind die angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten (Recyclinghöfe, Kompostwerk, Abfuhrsystem) zu nutzen.
    6.7. Ungeklärte Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage in den natürlichen Kreislauf eingeleitet werden.
  7. Ordnung und Sicherheit
    7.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Kleingartenanlage durch sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
    7.2. Die Kleingartenanlagen sind während der Hauptnutzungszeit vom 15. April bis 30. September täglich mindestens von 09.00 – 19.00 Uhr für Besucher offen zu halten. Nach 19.00 bis 09.00 Uhr und vom 01. Oktober bis 14. April entscheidet der Kleingartenverein über die Zugangsregelungen.
    7.3. Geräuschverursachende Gartengeräte können während der Hauptnutzungszeit vom 15.04. bis 30.09. nur werktags von 07.00 – 13.00 und von 15.00 – 20.00 Uhr benutzt werden. Außerhalb der Hauptnutzungszeit kann die Mittagsruhe entfallen, soweit nicht zwingend bundes-, landes- oder kommunalrechtliche Vorschriften entgegenstehen bzw. diesen vorgehen. Bei weiteren geräuschverbreitenden Arbeiten ist in Anlehnung an die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (siehe EU-Richtlinie) entsprechend zu verfahren. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Tonwiedergabegeräte sind ständig nur in Zimmerlautstärke zu betreiben, d. h. Geräusche dürfen außerhalb der Parzelle nicht oder nur unwesentlich wahrnehmbar sein. Weitere Einschränkungen können durch die Mitgliederversammlung im Kleingartenverein beschlossen werden.
    7.4. Die Vermietung bzw. Weiterverpachtung sowie die Überlassung der Parzelle oder der Gartenlaube durch den Pächter an Dritte ist unzulässig.
    7.5. Auf Grund der Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachwerten ist das Mitführen und die Benutzung von Waffen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage (auch zur Schädlingsbekämpfung) nicht gestattet.
    7.6. Das Befahren der Kleingartenanlagen mit Kraftfahrzeugen regelt der Vereinsvorstand. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verpächter bezeichneten Stellflächen zu benutzen. Unzulässig ist das Auf- und Abstellen von Kraftfahrzeugen (außerhalb festgelegter Stellflächen), Wohnwagen, Wohnzelten, Dächern oder Booten in der Kleingartenanlage sowie eine gewerbliche Nutzung und vereinsfremde Werbung.
    7.7. Grill- und Räucheraktivitäten mit handelsüblichen Feuerschalen, Grillkaminen, Räucheröfen, Eintopföfen, Grillgeräten und anderen Geräten sind erlaubt. In allen angeführten Fällen darf die Rauchentwicklung die Nutzung der Nachbarparzellen (Grundstücke) nicht beeinträchtigen. Dieses betrifft auch Belästigungen durch das Heizen in bestandsgeschützten Feuerstätten, die jährlich vom Bezirksschornsteinfeger abzunehmen sind.
  8. Tier- und Kleintierhaltung
    8.1. Die Haltung von Tieren sowie das Füttern freilebender Katzen im Kleingarten ist nicht gestattet. Eine vor dem 03. Oktober 1990 erteilte Erlaubnis zur Haustierhaltung im Kleingarten bleibt wirksam, wenn die Gemeinschaft nicht wesentlich gestört und die kleingärtnerische Nutzung eingehalten wird.
    8.2. Kleintierställe und Volieren sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, sie fallen unter den Bestandsschutz nach § 20 a Nr. 7 BKleingG.
    8.3. Haus- und Heimtiere gehören nicht zum Pachtgebrauch eines Kleingartens. Werden sie dennoch in die Gartenanlage mitgebracht, dürfen sie zu keiner Zeit jemanden belästigen oder gefährden. Die Pächter haben zu garantieren, dass sich die Haus- oder Heimtiere ausschließlich auf der eigenen Parzelle aufhalten und diese mit dem Pächter wieder verlassen. Wenn es erforderlich wird, ist der Vereinsvorstand berechtigt, das Mitbringen von Haus- und Heimtieren grundsätzlich zu untersagen.
    8.4. Hunde und Katzen sind im Vereinsgelände auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen, von Spielplätzen fernzuhalten und im Garten zu beaufsichtigen. Das Mitbringen von gefährlichen Hunden in die Kleingartenanlage ist unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen, z.B. durch Hundekot, sind durch den Tierhalter sofort zu beseitigen.
    8.5. Bienenhaltung ist erwünscht, wenn von ihr nach Lage und Umfang keine Belästigungen und Gefahren ausgehen. Es ist das Einverständnis des Vereinsvorstandes und der unmittelbar angrenzenden Parzellenpächter erforderlich.
  9. Verstöße
    Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach Aufforderung und nachfolgender schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben oder unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen. Die Kündigungsgründe müssen sich in diesen Fällen aus den §§8 Nr. 2 oder 9 (1) Nr. 1 BKleingG ergeben.
  10. Schlussbestimmungen
    Die Rahmengartenordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 23.11.2024 beschlossen und tritt an die Stelle der
    Rahmengartenordnung vom 31. März 2007.
    In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von den Regelungen unberührt.